Das Projekt richtet sich an Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie. Ausdrücklich möchten wir auf den gesellschaftlichen Konstruktionscharakter von Geschlecht hinweisen und unterstützen Menschen, welche sich als Frau* oder Mädchen definieren, definiert werden.
Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig und bekennt sich zu den Grundsätzen der Demokratie. Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und Gruppen in der Öffentlichkeit, um die Belange der Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie durchzusetzen und ihnen Gewicht zu geben. Zudem positionieren wir uns entschieden gegen jede Form der Diskriminierung.
Der Verein engagiert sich für die Umsetzung, Wahrung und Förderung aller festgeschriebenen Grund-und Menschenrechte für Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie und die damit verbundenen Ziele und Maßnahmen. Unsere Grundlage bilden dabei die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Artikel 2, die Frauenrechtskonvention Artikel 3 und die Istanbul-Konvention.
(1) Der Verein trägt den Namen NURA.Leipzig
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 AO
a) Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge- und pflege, insbesondere soziale und psychosoziale, als auch reproduktive gesundheitliche Versorgung von Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie, sowie die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten
b) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie, sowie die Stärkung der Chancengerechtigkeit und Gleichstellung im sozialen, politischen und gesellschaftlichen Leben
c) Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, insbesondere Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie
d) Förderung von Berufs-, Volks- und Weiterbildung insbesondere zu den Themen Frauengesundheit, reproduktive Gesundheit, Frauenrechte, Formen von Diskriminierung und deren intersektionale Perspektive und Gewalt gegen Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie
e) Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
f) Förderung von Kunst und Kultur
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Sprach- und kultursensible Beratung und Betreuung, sowie Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie in ihrer persönlichen Gesundheitsfürsorge, im Speziellen reproduktive Gesundheit und Familienplanung im Rahmen einer Beratungsstelle. Im Rahmen dieser Beratungsarbeit soll auch der Zweck der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt werden, in dem sich das Angebot speziell auch an Mädchen richtet.
b) Umsetzung der Kinder- und Jugendhilfe, in dem sich unser Beratungsangebot auch explizit an Mädchen richtet.
c) Überweisung und Angliederung an weiterführende und themenspezifische Hilfsangebote des Gesundheitssystems und der sozialen Arbeit
d) Vermittlung von schwangeren Frauen* und Mädchen mit Flucht- und/oder Migrationsbiografie an kooperierende Hebammen mit Begleitung durch kultursensible Sprachmittlung
e) Bildungsveranstaltungen, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zur Gesundheitsförderung, wie beispielsweise Aufklärung über Sexualität, sexuell übertragbare Krankheiten, tradierte geschlechtsspezifische Gewalt, Verhütung und Abbruchmöglichkeiten von Schwangerschaft und Informationen zu Schwangerschaft und Wochenbett
f) Schaffung einer kultur- und sprachsensiblen Beratungsstelle, insbesondere für Frauen* und Mädchen mit Migrations- und Fluchtbiografie
g) Schaffung von Schutzräumen, wie beispielsweise Beratungs- und Begegnungsräumen sowie Frauenschutzhäusern
h) Bildungsveranstaltungen, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zu Frauenrechten, sowie zu intersektionaler Diskriminierung und Gewaltformen, als auch zur Förderung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern
i) Schulung und Qualifizierung von Fachkräften zu Themen wie kultursensible Frauengesundheit, reproduktive Gesundheit, Frauenrechten, Formen von Diskriminierung und deren intersektionaler Perspektive sowie Gewalt gegen Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie
j) Schaffung von Kunst und Kulturangeboten, beispielsweise von und für Frauen* und Mädchen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie in Begegnungsräumen
k) Kooperationen und Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Vereinen, Institutionen, Personengruppen und Personen zur Erfüllung des Vereinszwecks
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. §§ 52 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und zu deren Verwirklichung beitragen möchte.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder, welche nur Frauen* werden können.
• Fördermitglieder, welche nur beratend und unterstützend tätig sind. Auch Männer können Fördermitglied werden.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins haben das Recht an Mitgliedsversammlungen des Vereins teilzunehmen sowie einen Einblick in die Unterlagen des Vereins zu erhalten.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber der Antrag stellenden Person nicht begründen.
(4) NURA.Leipzig hat einen demokratischen Grundkonsens und vertritt ein Grundverständnis über die Gleichwertigkeit aller Menschen. Er lehnt jeglichen Bezug zu nationalistischen Symbolen oder Organisationen ab. Eine Mitgliedschaft ist daher unvereinbar mit der Verbreitung rechtsextremer, rassistischer, antisemitischer, frauenfeindlicher und oder fremdenfeindlicher Äußerungen. Die Mitgliedschaft oder Aktivität in verfassungsfeindlichen rechtsextremen Organisationen oder diesen nahestehenden Gruppen ist mit der Mitgliedschaft bei NURA.Leipzig unvereinbar, da dies ein demokratisches, weltoffenes Klima und die Offenheit für gesellschaftliche Minderheiten verhindert. Insbesondere verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, antisemitische und ähnliche menschenfeindliche Äußerungen und deren Verbreitung führen zum Ausschluss aus dem Verein.
(5) Insgesamt wird bei den Mitgliedern auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen BIPOC (Black, Indigenous, People of Color) Frauen und weißen Frauen angestrebt.
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines laufenden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
3) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den das nächste Plenum entscheidet.
4) Der Verein behält sich vor, Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen, die Mitgliedschaft zu verwehren oder von dieser auszuschließen.
Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet das Plenum. Für den Ausschluss bedarf es einer konsent-Entscheidung der teilnehmenden Mitglieder.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine Konsent- Entscheidung der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Plenum
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen. Jedoch dürfen nur ordentliche Mitglieder abstimmen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per E-Mail oder Brief) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Post oder E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Mitgliedern spätestens 12 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(6) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern (per Post oder per E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(7) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über:
• Strategie und Aufgaben des Vereins
• Beteiligungen
• Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
• Wahl der Kassenprüferin
• Jahresrechnung und Jahresbericht
• Aufnahmen von Darlehen
• Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung
• Alle Geschäftsordnungen des Vereins
• Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ab einer Anzahl von vier ordentlichen Mitgliedern.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse per Konsent- Beschluss. Eine Entscheidung wird vertagt, wenn keine Entscheidung getroffen werden konnte.
(10) Die Mitgliederversammlung kann eine Versammlungs- und Wahlordnung (Geschäftsordnung) beschließen, die die Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt.
(11) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist gültig, wenn sie dem Vorstand zur Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmen müssen nicht einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens neun gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zu zweit.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder hauptamtlich aus.
Bei ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit kann eine Ehrenamtspauschale in angemessenem Umfang im Rahmen der geltenden gesetzlichen Freibeträge (nach § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.
Für die hauptamtliche Vorstandstätigkeit im Rahmen einer Anstellung muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, der die Aufgaben und die Art und Höhe der Entlohnung konkret regelt. Die Vergütung muss angemessen und üblich sein und der Haushaltslage des Vereins entsprechen. Die erbrachten Leistungen des Vorstands müssen nachweisbar sein.
Für die Bezahlung der Vorstandstätigkeit auf Honorarbasis muss im Vorfeld ein Honorarvertrag geschlossen werden, der die Aufgaben und die Art und Höhe der Entlohnung konkret regelt. Die Vergütung muss angemessen und üblich sein und der Haushaltslage des Vereins entsprechen. Die erbrachten Leistungen des Vorstands müssen nachweisbar sein.
Ein Vorstandsmitglied, dessen Gehalt geklärt wird, ist von der Mitbestimmung (nach § 34 BGB) ausgeschlossen. Bei der Abstimmung zum Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Honorarvertrages mit einem Vorstandsmitglied ist das betreffende Vorstandsmitglied nicht selbst stimmberechtigt.
(5) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
4. die Aufnahme neuer Mitglieder
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin (besondere Vertreterin nach § 30 BGB) bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
1. Das Plenum ist das regelmäßige Treffen der ordentlichen Vereinsmitglieder des Vereins. Es führt die laufenden Geschäfte und Aufgaben und
ist beschlussfassendes Vereinsorgan.
2. Das Plenum wird vom Vorstand oder mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern durch eine Einladung per Mail einberufen.
3. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind.
4. Für Beschlüsse des Plenums ist eine Konsent- Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder anzustreben. Ist dies nicht möglich, wird die Entscheidung bis ins nächste Plenum vertagt.
5. Über die Beschlüsse des Plenums ist ein formloses Protokoll zu führen.
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen müssen mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sein (digital oder präsent), um im Konsent- Entscheid abzustimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
Die in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail Adresse, Beruf). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Konsent- Entscheidung der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für oben genannten Zweck unter §2 1)b) zu verwenden hat
Vereinsgründung am 01.04.2023
mit Beschluss der Satzung von allen anwesenden Gründungsmitgliedern